Angestoßen durch ein anderes Thema habe ich nun nachgefragt, wie mit AV Veredlern im ZB der Berberpferde umgegangen wird - weil das ja doch ein sehr "theoretisches Thema" ist und ich das nochmal "genau" wissen wollte

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Interessant sind aus meiner Sicht da auch die Bedingunen, welche eine züchterische Tätigkeit mit AVs im ZB der Berber zulässig machen.
Standardmäßig muss wohl eine Zuchtzulassung bzw. eine Eintragung (für AV Veredeler) im HB1 erfolgen.
Das bedeutet auch, dass AV-Veredler zur Eintragung vorgestellt werden müssen (da ja HB1), damit die Nachzucht entsprechend vollwertige Papiere erhält.
So wäre es auch in anderen Verbänden (z.b. auch dem ZSAA) geregelt.
Ich finde, dass eine Abweichung von dieser Regelung nicht sinnvol ist für die AB-Zucht - (da wäre im Bedarfsfall eine Intervenierung sinnvoll, wenn abgewichen wird) - möchte aber sicher stellen, dass ich das auch richtig verstanden habe?!
Wie sehen das die erfahrenen Züchter/Zuchtbuchführer?
Bei der Suche nach Referenzfällen (als Grundlage meiner Argumentation für Deutschland) bin ich nur auf Fellini mit HB1 Eintragung gestoßen
