Die EU-Tierschutztransportverordnung gilt für Personen, die Tiere in
Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit weiter als 65 km befördern. Die entsprechende Verordnung gilt zumindest vorerst nicht für Pferde, die über einen Pass verfügen und nur zu rein privaten Zwecken von nichtprivilegierten Personen transportiert werden.
Der Befähigungsnachweis in Verbindung mit der Teilnahme an einem 3-tägigen Lehrgang ist für sach- und fachfremde Personen erforderlich, die mit dem Tiertransport eine wirtschaftliche Tätigkeit verbinden.
Es wird also von folgenden Berufsgruppen derzeit eine Sachkundebescheinigung nach der Tierschutztransportverordnung verlangt:
Transportunternehmer, Tierärzte, Heilpraktiker ect, Landwirte, Pferdewirte, Metzger.
Außerdem gehören in diesen privilegierten Personenkreis auch die Amateurausbilder Trainer A, B, und C. Bei diesen Berufsgruppen mit Sachkunde kann der Befähigungsnachweis durch einen 1-stündigen
Ergänzungslehrgang mit anschließender Prüfung erworben werden.
ZB: Entscheidend ist, ob es sich vorliegend bei dem Betreiben Ihres Offenstalles um eine Hobbytierhaltung handelt, d.h. dass Sie den Stall nicht als Nebenerwerbslandwirt betreiben und hierdurch keine Einkünfte von steuerlicher Relevanz erzielen, sondern den Stall aus "Spass an der Freude" unterhalten und sich die Kosten mit den Einkünften decken. Dies hätte zur Folge, dass Sie derzeit keinen Befähigungsnachweis benötigen.
Sollte das Betreiben des Stalles allerdings eine auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht darstellen, müsste ein Befähigungsnachweis beim Transport eines Pferdes über 65 km erbracht werden. Hierbei ist es auch unerheblich, ob Sie lediglich zu privaten Zwecken an einem Turnier teilnehmen. Entscheidend ist hier allein die gewerbsmäßige Tätigkeit der transportierenden Person.
Ein Verstoß gegen die Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden kann.
MFG, Rechtsanwaltskanzlei Harder & Griffel, RA Stephanie Harder
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